Allgemeine Geschäftsbedingungen für KA-Systems
§ 1 Vertragsgegenstand
1.
KA-Systems übernimmt die Pflege der im Leistungsschein näher beschriebenen Programme. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrages. Erweiterungen der Programme sind in einem gesonderten Nachtrag in die vertraglichen Vereinbarungen aufzunehmen.
2.
Die Pflege umfasst
a) die Beseitigung von Fehlern am Programm,
b) die Aktualisierung oder Erweiterung von Programmen,
c) sowie den Austausch verbesserter Standardsoftware einschließlich Dokumentation (Aktualisierung, Updating)
d) die telefonische Beratung des Kunden in Fragen, die sich für ihn bei der Softwarenutzung ergeben und
e) periodische Pflegeleistungen, insbesondere Platten-, Systemsoftware- und Anwendungsprogrammüberprüfung, Software-Tests etc.
3.
Die Pflege umfasst auch auf die zu den Programmen gehörenden Dokumentationen sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial, die vom Leistungsschein umfasst sind.
4.
Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, kann aber im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretene Einwirkungen verursacht werden.
§ 2 Leistungsumfang
1.
KA-Systems ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete Fehler der Software zu untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern der Software ist KA-Systems verpflichtet, den Fehler in einem der folgenden neuen Programmstände zu beseitigen. Voraussetzung für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung ist die Erfüllung der dem Kunden gemäß § 3 obliegenden Mitwirkungspflichten.
2.
KA-Systems verpflichtet sich dazu, den Kunden bzw. das Personal des Kunden über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu unterrichten.
3.
Sonstige Mängel sind nur zu beheben, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.
4.
Die Pflegearbeiten werden am Installationsort durchgeführt, wenn die Datenverarbeitungseinheiten, auf denen das Programm installiert ist, funktionsbereit sind. Mit Einverständnis des Kunden können die Arbeiten auch per Fernwartung erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind.
5.
Die Software-Pflege erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den im Leistungsschein bezeichneten Programmen vertraut ist. Das zur effizienten Ausführungen der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Werkzeug, wie Test-Programme, Test-Daten, Generator- Programme, Fehlersuch- Programme oder anderes stellt KA-Systems zur Verfügung.
6.
Die Mitarbeiter von KA-Systems treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich mit dem von KA-Systems benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen KA-Systems erteilen.
7.
Bei der Pflege von durch KA-Systems überlassener Software wird KA-Systems regelmäßig die neueste Programmversion übermitteln und, soweit erforderlich, installieren. Gepflegt wird dann nur diese Programmversion. In gleicher Weise ist von KA-Systems die dazugehörige Dokumentation anzupassen.
8.
Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt KA-Systems auf Anforderungen des Kunden gegen gesonderte Zahlung, wenn ihm zum Zeitpunkt der Anforderung ausreichendes Pflegepersonal zur Verfügung steht. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze von KA-Systems unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.
Der Kunde wird auftretende Fehler KA-Systems unverzüglich mitteilen und bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, KA-Systems auf dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zu Analysen des Fehlers geeignet sind.
2.
Der Kunde hat dem Pflegepersonal von KA-Systems den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten Programme installiert sind, zu gestatten. Er hält auch die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.
3.
Der Kunde benennt KA-Systems einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
4.
Der Kunde führt für jedes im Leistungsschein bezeichnetes Programm genaue Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des Pflegedienstes. Die Aufzeichnungen sind von KA-Systems durch Unterschrift zu bestätigen.
5.
Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.
§ 4 Sonstige Leistungen
KA-Systems bietet bei Wunsch des Kunden auch folgende Leistungen an:
1.
Beratung bei Auswahl von DSL und Vermittlung eines DSL-Providers.
2.
Installationseinrichtung der vom Provider gelieferten Hard- und Software.
3.
Allgemeine Beratung bei der Hardware und Software inklusive Vermittlung und Installation.
4.
Beratung zu Netzwerken, auch Hilfe bei der Fehlersuche bei Netzwerkproblemen und Installation von Netzwerken.
5.
Neuinstallation von Computersystemen. Dies jedoch nur mit original-lizenzierter Software. Raubkopien werden nicht installiert.
6.
Beratung bei Auswahl und Vermittlung eines Web Hosting Anbieters.
7.
Installation einer datenbankgestützten Content-Management-System (CMS) basierender Website und deren zusätzlichen Komponenten bzw. Module.
§ 5 Zusätzlich geltende Bestimmungen für die sonstigen Leistungen nach § 4
1. a.)
Bei der Beratung bei Finden von geeignetem DSL bzw. Vermittlung eines DSL-Providers wird ausdrücklich klargestellt, dass diesbezüglich ein Vertrag zwischen dem Provider und dem Kunden zustande kommt. Für etwaige Mängel, welche bei den DSL-Providern auftreten, haftet KA-Systems ausdrücklich nicht. KA-Systems schuldet diesbezüglich keinen Erfolg.
1. b.)
Das gleiche gilt sinngemäß bei der Beratung bei Auswahl und Vermittlung eines Webhostinganbieters. Für etwaige Mängel, welche bei den Webhostinganbieter auftreten, haftet KA-Systems ausdrücklich nicht. KA-Systems schuldet diesbezüglich keinen Erfolg.
2.
Bei der Installationseinrichtung der vom Provider gelieferten Hard- und Software muss der Kunde beachten, dass kein Kaufvertrag mit KA-Systems bezüglich der Hard- und Software zustande gekommen ist, sondern mit dem Provider. KA-Systems haftet daher nicht für etwaige Mängel der Hard- und Software.
3.
KA-Systems ist nicht verpflichtet, die vom Kunden angegebenen Zugangs- oder Anmeldedaten auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen. Dies obliegt der alleinigen Verantwortung des Kunden.
§ 6 Vergütung, Rechnungsstellung
1.
Die Höhe der vom Kunden zu entrichtenden Vergütung für die vereinbarte Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen Preisliste von KA-Systems. Alle Preise verstehen sich netto ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.
KA-Systems hat das Recht, die Gebührensätze für die Erbringung der Wartungsleistungen in den Bedingungen den wettbewerbs- und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Änderung der laufenden Gebühren ist den Kunden drei Monate vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Der Kunde erhält mit der Ankündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Gebührenänderung; der Kunde muss die Kündigung schriftlich gegenüber KA-Systems spätestens 4 Wochen nach Mitteilung der Gebührenänderung aussprechen.
3.
Treten während der Gewährleistungsfrist auf einem von KA-Systems überlassenen und zu wartenden Softwareprogramms Fehler auf und ist KA-Systems für diese Fehler gewährleistungsflichtig, werden die im Rahmen eines Wartungsvertrages erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Fehlerbeseitigung dem Kunden nicht berechnet bzw. anteilig erstattet, soweit sich der Kunde bei der Aufforderung zur Fehlerbeseitigung ausdrücklich auf sein gewährleistungsrechtlichen Nacherfüllungsanspruch beruft.
4.
Die Rechnungsstellung erfolgt in einem Betrag zum ersten Tag des Folgemonats nach Abschluss des Wartungsvertrages für die Restlaufzeit bis 31.12. des Kalenderjahres. Die weitere Rechnungsstellung erfolgt danach jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres in einem Betrag. Alternativ kann auch eine Rechnungsstellung in Teilbeträgen monatlich bei Bevollmächtigung zum Bankeinzug erfolgen.
Die sonstigen Leistungen sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.
§ 7 Geheimhaltung
Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind die Tatsachen vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
1.
Der Wartungsvertrag hat eine Laufzeit bis zum Ende des auf dem Vertragsabschluß folgenden Jahres und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweilig verlängerten Vertragsfrist gekündigt wird.
2.
Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software bleibt von einer Kündigung des Wartungsvertrages unberührt. Bei den sonstigen Verträgen richtet sich die Laufzeit nach der geschlossenen Vereinbarung.
3.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. KA-Systems hat insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als 2 Monate im Verzug ist.
§ 9 Nutzungsrechte
1.
KA-Systems räumt den Kunden an dem im Rahmen dieses Wartungsvertrages überlassenen neuen Programmversion Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie an den Softwareprogrammen, mit dem sie bestimmungsgemäß benutzt werden bzw. die durch sie ersetzt werden sollen, bestehen.
2.
Das Nutzungsrecht an den Softwareprogrammen, die durch die neue Programmversion technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Kunde die gelieferte Programmversionen produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Programmversionen beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungszwecken von dem technisch ersten Softwareprogrammen jeweils eine Kopie anzufertigen.
§ 10 Fremde Rechte
1.
KA-Systems garantiert, dass er für Programme, die er dem Kunden im Rahmen eines Überlassungsvertrages zur Nutzung des Vertrages gestellt hat, das Recht besitzt, an diesem Programm Bearbeitungen oder Änderungen vornehmen oder vornehmen zu lassen. KA-Systems stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden können.
Falls die Programme vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, garantiert der Kunde, dass er das Recht besitzt, an diesem Programm Bearbeitungen oder Änderungen vornehmen oder vornehmen zu lassen. Der Kunde stellt KA-Systems von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden können.
2.
Der Kunde räumt KA-Systems das Recht ein, kundeneigene Programme oder Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, die Programme zu bearbeiten oder zu ändern, für den Kunden zu bearbeiten oder zu ändern. Der Kunde stellt seinerseits KA-Systems von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.
3.
Wenn der Kunde Inhalte vorgibt, beispielsweise bei Installation einer datenbankgestützten CMS basierender Website gilt, dass der Kunde für die Inhalte allein zuständig ist. Insbesondere hat KA-Systems keine Pflicht, diese Inhalte auf Ansprüchen von Dritten zu prüfen. Der Kunde stellt KA-Systems von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen den Inhalten geltend gemacht werden können.
§ 11 Gewährleistung
1.
KA-Systems übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen aufweist.
2.
KA-Systems sichert zu, dass die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und entsprechend demnach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft und Technik ausgeführt werden.
3.
Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und Sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigenden Umstände sind vom Kunden an KA-Systems umgehend mitzuteilen.
4.
Vom Kunden mitgeteilte Fehler sind zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, sollte KA-Systems eine Ausweichlösung entwickeln.
5.
Kommt KA-Systems der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann der Kunde entweder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der Vergütung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle von Schadenersatz und Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung, wenn KA-Systems die Mängelbeseitigung verweigert oder wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder dem Kunden unzumutbar ist.
6.
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Zugang der Mängelanzeige.
§ 12 Haftung von KA-Systems
1.
KA-Systems übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leichte fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
Für sonstige Schäden wird eine Haftung nur übernommen, wenn ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von KA-Systems oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
2.
Die Haftung von KA-Systems im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf die Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge begrenzt. Für Personenschäden gilt diese Haftungsbegrenzung nicht.
3.
Für Datenverluste haftet KA-Systems –außer bei vorsätzlichen Handeln –nur, wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind.
4.
Klargestellt wir, dass der Kunde für die ordnungsgemäße Angabe von Zugangs- oder Anmeldedaten verantwortlich ist. Für etwaig entstehende Schäden durch Verwendung von falsch angegebenen Zugangs- oder Anmeldedaten haftet KA-Systems nicht.
§ 13 Sonstiges
1.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz von KA-Systems, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
© 2012 KA-Systems
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